Letzte Aktualisierung: 21.02.2024

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Das aktuelle Heizungsgesetz: Pflichten, Ausnahmen & Fristen im Überblick

Ab dem 1. Januar 2024 gilt das neue Gebäudeenergiegesetz, mit dem der Umstieg auf klimafreundliche Heizungen eingeleitet wird. Das neue „Heizungsgesetz“ sieht vor, dass in Neubauten und spätestens ab Mitte 2028 in bestehenden Gebäuden die Nutzung von mindestens 65 Prozent Erneuerbarer Energie für alle neuen Heizungen bundesweit verbindlich wird. Dennoch ist auch der Einbau neuer Gas- oder Ölheizungen weiterhin möglich – allerdings mit zusätzlichen Auflagen. Das Heizungsgesetz ist eng verzahnt mit dem Wärmeplanungsgesetz, das eine flächendeckende Wärmeplanung bis spätestens 2028 vorsieht.

Das Wichtigste zum Heizungsgesetz im Überblick

  • Neu eingebaute Heizungen müssen ab dem 1. Januar 2024 zu mindestens 65 Prozent Erneuerbare Energien nutzen.
  • Dabei kann man zwischen verschiedenen Heizoptionen frei wählen: Anschluss an ein Wärmenetz, elektrische Wärmepumpe, Stromdirektheizung, Biomasseheizung, Hybridheizung, Heizung auf der Basis von Solarthermie und „H2-Ready“-Gasheizung
  • Gültig ist diese Regelung zunächst nur für Neubaugebiete. Für Neubauten außerhalb von Neubaugebieten, sogenannte Lückenschlüsse, sowie für bestehende Gebäude, gelten Übergangsfristen, die sich an der kommunalen Wärmeplanung orientieren.
  • In Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern gilt die Regelung nach dem 30. Juni 2026, in Kommunen mit bis 100.000 Einwohnern gilt sie nach dem 30. Juni 2028. Erst dann müssen beim Heizungstausch auch die Heizungen in diesen Gebäuden die GEG-Vorgaben erfüllen.
  • Als Überbrückung, zum Beispiel bis zur energetischen Ertüchtigung der Gebäudehülle, darf allerdings auch danach noch für bis zu fünf Jahre eine Heizung eingebaut werden, die die 65-Prozent-Erneuerbaren-Vorgabe nicht erfüllt.
  • Wer in einem Bestandsgebäude oder einem Neubau im Lückenschluss innerhalb der Übergangsfristen (1. Januar 2024 bis 30. Juni 2026 bzw. 30. Juni 2028) noch eine Öl- und Gasheizung einbaut, muss vorher zum Beispiel vom Heizungsbauer über die Risiken bei der Entwicklung von CO2- und Brennstoffpreisen aufgeklärt werden.
  • Außerdem müssen in diesen Fällen ab 2029 steigende Anteile an biogenen Brennstoffen oder an grünem bzw. blauem Wasserstoff genutzt werden (2029: 15%, 2035: 30%, 2040: 60%), wenn nicht in Folge der Wärmeplanung ein Wärme- oder Wasserstoffnetzerwartungsgebiet ausgewiesen wird.
  • Bestehende Heizungen fallen nicht unter die neuen Regelungen und können weiter genutzt werden, wenn sie das Alter von 30 Jahren noch nicht erreicht haben. Sind sie kaputt, dürfen sie repariert werden. Es gibt keine sofortige Austauschpflicht!
  • Mieter werden vor hohen Kosten geschützt: Wird eine Heizung nach den Anforderungen des GEG ausgetauscht, wird die Modernisierungsumlage für diese Kosten auf 50 Cent pro Quadratmeter Wohnfläche im Monat gedeckelt. Gleichzeitig profitieren die Mieter im Allgemeinen von stabileren Betriebskosten, insbesondere angesichts steigender CO2-Preise.
  • Vermieter können eine Modernisierungsumlage von 10% der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erheben, wenn sie die staatliche Förderung in Anspruch nehmen. Die Fördermittel müssen von den Kosten der Modernisierungsmaßnahme abgezogen werden.
  • Wenn Vermieter keine Förderung in Anspruch nehmen, darf eine Modernisierungsumlage lediglich 8% betragen. In allen Fällen bleibt es aber bei der Kappungsgrenze für Mieter von 50 Cent pro m2 Wohnfläche.
  • Wer gegen Vorgaben verstößt, dem drohen hohe Bußgelder zwischen 5.000 € und 50.000 €. Kleinere Strafen drohen bei zu später oder nicht stattfindender Heizungs- oder Wärmepumpeninspektion, größere bei fehlender Dämmung der Geschossdecke in Neubauten oder der Nutzung umweltschädlicher Heizsysteme trotz geltenden Verbots.

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Deutschland soll bis 2045 klimaneutral werden, um seinen verpflichtenden Beitrag zum internationalen Klimaschutz zu leisten. Doch im Wärmesektor hängt die Emissionsminderung den Zielen hinterher. 2022 wurden die im Klimaschutzgesetz vorgegebenen CO2-Einsparungen zum dritten Mal in Folge überschritten. Wesentliche Ursache ist, dass rund drei Viertel aller Haushalte noch mit fossilem Öl oder Gas heizen.

Mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes 2023 wird ab 2024 die Nutzung von mindestens 65 Prozent Erneuerbarer Energie spätestens ab Mitte 2028 für alle neuen Heizungen verbindlich. Mit langen Übergangsfristen erhalten Unternehmen sowie Gebäudeeigentümer:innen Planungssicherheit und ausreichenden Vorlauf für ihre Investitionsentscheidungen.

Die begleitende BEG-Förderung mit einer einkommensabhängigen Komponente und einem neuen Kreditangebot sorgt dafür, dass niemand beim Umbau der Wärmeversorgung finanziell überfordert wird.

Pflichten beim Einbau neuer Heizungen

Bestand

Für Bestandsgebäude und Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, gilt die 65%-Vorgabe abhängig von der Gemeindegröße nach dem 30.06.2026 bzw. 30.06.2028. Diese Fristen sind angelehnt an die im Wärmeplanungsgesetz vorgesehenen Fristen für die Erstellung von Wärmeplänen.

Ab den genannten Zeitpunkten müssen neu eingebaute Heizungen in Bestandsgebäuden und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten die Vorgaben des Gesetzes erfüllen. Um es den Eigentümern zu ermöglichen, die für sie passendste Lösung zu finden, kann für eine Übergangsfrist von fünf Jahren noch eine Heizung eingebaut werden, die die 65% EE-Vorgabe nicht erfüllt.

Geht die eigene Öl- oder Gasheizung kaputt, darf man diese so lange reparieren, wie es eben technisch möglich bzw. wirtschaftlich sinnvoll ist. Nur wessen Heizung irreparabel kaputt ist, muss handeln.

Veraltete Heiztechnik, wie ein Konstanttemperaturkessel, die älter als 30 Jahre ist, muss ausgetauscht werden. Ausnahme: Der Kessel fällt unter Bestandsschutz, wenn die Eigentümer des Hauses schon vor 2002 dort wohnten.

Für Brennwertkessel und Niedertemperaturkesselgilt diese Pflicht nicht und man darf sie bis spätestens 2045 betreiben, sofern sie vorher nicht kaputt gehen.

Nach dem Heizungstausch gilt eine Pflicht zur Durchführung eines hydraulischen Abgleichs. Dieser sorgt dafür, dass die neue Heizung optimal läuft und möglichst viel Energie einspart. Um dies auch langfristig zu gewährleisten, ist ein regelmäßiges Monitoring des Energieverbrauchs zu empfehlen.

Übergangsfristen

Man muss dann aber nicht zwangsläufig sofort auf eine moderne Heizung mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien umstellen. Man kann z.B. zunächst eine gebrauchte Gas- oder Flüssiggasheizung einbauen oder nutzt Übergangsfristen, bis man das richtige Heizungskonzept gefunden hat.

  • Für jeden Heizungstausch, nicht nur in Havarie-Fällen, sieht das GEG eine grundlegende Übergangsfrist von fünf Jahren vor,
  • bei Gasetagenheizungen gilt eine Frist von bis zu 13 Jahren.

Fünf Jahre nach dem Ausfall der alten Heizung muss jedoch eine neue Heizungstechnologie zum Einsatz kommen, die die Erneuerbaren-Vorgabe erfüllt.

Die Übergangsfrist ist insbesondere für nicht hinreichend sanierte Häuser mit einem hohen Wärmeverlust sinnvoll. In dieser Zeitspanne können die Eigentümerinnen und Eigentümer Teile der Gebäudehülle dämmen lassen, so dass danach beispielweise die Nutzung einer Wärmepumpe effizienter möglich ist.

Zulässig ist, auch nach den fünf Jahren den Gas- oder Ölkessel mit erneuerbaren Energien zu ergänzen und diesen somit im Rahmen einer Hybridheizung weiter für die Lastspitzen zu nutzen.

Die Übergangsfrist verlängert sich auf bis zu zehn Jahre, wenn der Anschluss an ein Wärmenetz in dieser Zeit möglich ist. Die Eigentümer müssen sich dann vertraglich mit dem Netzbetreiber verpflichten, innerhalb dieser Zeit den Anschluss an ein Wärmenetz vorzunehmen (siehe unten). Bis es so weit ist, gibt es keine Anforderungen an die aktuelle Heizung.

Bei Gas-Etagenheizungen sieht die Regelung so aus: Die Eigentümerinnen und Eigentümer müssen innerhalb von fünf Jahren nach dem Ausfall der ersten Gas-Etagenheizung entscheiden, ob auf eine zentrale Heizungsanlage umgestellt werden soll oder ob weiterhin dezentral auf Einzelheizungen mit 65 Prozent erneuerbaren Energien gesetzt wird.

Wenn eine zentrale Heizung auf Basis von 65 Prozent Erneuerbaren eingebaut werden soll, haben die Gebäudeeigentümer dafür weitere acht Jahre Zeit. Wenn weiterhin dezentral geheizt werden soll, dann müssen spätestens ein Jahr nach Ablauf der Fünf-Jahres-Entscheidungsfrist alle, in den fünf Jahren eingebaute, Heizungen die Erneuerbaren-Vorgabe erfüllen.

Neubau

In Neubaugebieten müssen neu eingebaute Heizungen sofort klimafreundlich, also mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien, betrieben werden. Für Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, greifen die gleichen Regeln des neuen Heizungsgesetzes wie für Bestandsgebäude.

Wenn man sein Haus also außerhalb eines Neubaugebietes baut, hat man erstmal noch alle Optionen bei der Wahl der Heizung.

Fern-/ Nahwärmenetze

Der Anschluss an ein erneuerbares Fern- oder Nahwärmenetz kann eine Alternative zu einer dem Heizungsgesetz entsprechenden Einzelheizung sein.

Damit Bürger und Unternehmen wissen, ob und wann ein Anschluss an ein zukünftig geplantes Netz möglich ist, haben Städte und Kommunen über 100.000 Einwohnern bis Mitte 2026 Zeit, eine Wärmeplanung aufzustellen. Alle anderen Kommunen haben Zeit bis Mitte 2028.

In einer solchen kommunalen Wärmeplanung werden Gebiete definiert, in denen ein Wärmenetz oder ein Wasserstoffnetz geplant sind.

Die kommunale Wärmeplanung allein reicht jedoch nicht. Die Kommune muss Gebiete zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder Wasserstoffnetzausbaugebiete ausweisen.

Erst nach der Entscheidung des Stadt- oder Gemeinderates, ein Wärme- oder Wasserstoffnetz zu errichten oder auszubauen, kommt es in den nächsten Jahren bei einem Heizungstausch zur Nutzungspflicht für erneuerbare Energien für Bestandsgebäude und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten.

Die Planung und Errichtung solcher Netze kann aber langwierig sein. In vielen großen Stadtgebieten wie auch in Dörfern gibt es zudem fast nur Einfamilienhäuser. Dass jemand hier ein Wärmenetz baut, ist zwar nicht unmöglich, aber kaum wahrscheinlich.

Wer heute schon auf erneuerbare Energieträger umstellen will, muss nicht auf die Wärmeplanung warten. Hinzu kommt, dass die Kosten für das Heizen mit Fernwärme oder Wasserstoff deutlich teurer sein können als mit z. B. einer Wärmepumpe.

Zudem müssen alle Öl- und Gasheizungen, die nach dem 1.1.2024 und vor der kommunalen Wärmeplanung eingebaut werden, gemäß § 71 Abs. 9 des Heizungsgesetzes schrittweise die 65%-Vorgaben erfüllen.

Sie müssen

  • ab Januar 2029 mindestens 15 Prozent,
  • ab Januar 2035 mindestens 30 Prozent und
  • ab Januar 2040 mindestens 60 Prozent

der Wärme aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff erzeugen.

Nur H2-Ready-Heizungen in Wasserstoff-Gebieten sind ausgenommen.

Ausnahmen & Härtefallregeln

Für bestehende Heizungen existiert ein langjähriger Bestandsschutz, auch eine Reparatur der alten Heizung ist weiterhin zulässig. Erst 30 Jahre nach ihrem Einbau müssen wenige von ihnen ausgetauscht werden. Nicht betroffen sind Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel.

Auch wer in einem Gebäude mit weniger als drei Wohneinheiten eine Wohnung seit 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, darf seine Heizung weiter betreiben. Die Austauschpflicht tritt dann erst bei einem Eigentümerwechsel in Kraft. Dieser hat dann zwei Jahre Zeit, die Heizung zu tauschen. Spätestens 2045 müssen fossile Öl- und Gasheizungen aber stillgelegt werden. In Baden-Württemberg muss das bereits 2040 geschehen.

Das Heizungsgesetz sieht überdies Ausnahmen für Eigentümer vor, die mittel- bis langfristig Empfänger von Sozialleistungen sind. Hierfür muss allerdings ein Antrag gestellt werden. Zudem kann auch individuell entschieden werden, ob ein Härtefall vorliegt.

Auch wenn ein Heizungstausch dem Haushalt aus wirtschaftlicher Sicht nicht zuzumuten wäre oder der Gewinn an Energieeffizienz in keinem Verhältnis zum finanziellen Aufwand steht, kann die 65 %-EE-Pflicht aufgehoben werden.

Übrigens: Wer sein 80. Lebensjahr vollendet hat, sollte ursprünglich nicht von den neuen Heizungsregeln betroffen sein. Diese Regelung wurde wieder gestrichen. Menschen in diesem und höherem Alter sollen stattdessen mit hoher Förderung und staatlichen Krediten bei einem Heizungswechsel unterstützt werden.

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Welche Heizungen erfüllen das Heizungsgesetz?

Kernstück des „Heizungsgesetzes“ ist die als sog. „Ölheizungsverbot“ diskutierte Erhöhung der bisher technologiespezifisch geregelten Erneuerbare-Energien-Quoten (vgl. §§ 38 ff. GEG) durch eine einheitliche EE-Quote von mindestens 65 Prozent (§ 71 GEG 2024).

Dabei werden bestimmte Heizungssysteme als sog. „Erfüllungsfiktion“ bevorzugt (§ 71 Abs. 3 GEG 2024 i.V.m. § 71b – 71h GEG 2024). Erfüllungsfiktion bedeutet, dass die 65%-Quote als erfüllt gilt, obwohl mit dem Heizungssystem tatsächlich ein geringerer Anteil regenerativer Primärenergieträger eingesetzt wird oder der tatsächliche Anteil regenerativer Primärenergieträger nicht nachgewiesen werden muss.

Insofern werden die in § 71 Abs. 3 GEG 2024 abschließend aufgezählten Heizungssysteme gegenüber sonstigen Heizungssystemen bessergestellt. Dabei bestehen aber auch zwischen den privilegierten Heizungssystemen sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf den Umfang des Einsatzes regenerativer Betriebsstoffe vollkommen unterschiedliche Anforderungen.

Bei der Wahl einer neuen Heizung stehen Ihnen folgende Varianten zur Verfügung:

  • elektrische Wärmepumpen
  • Biomasseheizungen (Holz, Hackschnitzel und Pelletheizungen)
  • Anschluss an ein Wärmenetz (insbesondere Fernwärme)
  • Stromdirektheizungen wie Nachtspeicher und Infrarotheizungen (nur in gut gedämmten Gebäuden)
  • Solarthermie-Hybridheizung (Wärmepumpe oder solarthermische Anlage kombiniert mit einem mit Öl oder Gas betriebenen (Spitzenlast-)Heizkessel, oder mit einer Biomasseheizung)
  • Heizung auf der Basis von Solarthermie (falls Wärmebedarf damit komplett gedeckt)
  • Gasheizung, die nachweislich mindestens 65 Prozent nachhaltiges Biomethan oder biogenes Flüssiggas nutzt
  • Wasserstoffheizungen
  • H2-ready-Heizungen (Heizungen, die auf 100 Prozent Wasserstoff umgerüstet werden können)

Wärmepumpen

Mit einer Wärmepumpe erfüllen Sie pauschal das Heizungsgesetz – ohne weitere Nachweise. Dies liegt daran, dass die hohe Effizienz auch beim heutigen Strommix - quasi systemimmanent - zu mehr als 65%-Anteil Erneuerbaren Energien führt.

Das lohnt sich: Berechnungen zeigen, dass die Wärmepumpe einen Kostenvorteil von bis zu 20.000 Euro im Vergleich zu einer neuen Gasheizung hat. Grund dafür sind die geplante hohe Förderung sowie die durch den CO2-Preis deutlich steigenden Betriebskosten einer Gasheizung.

Insbesondere mit einer Kombination aus einer eigenen Photovoltaik-Anlage und einer Wärmepumpe lässt sich ein hoher Grad an Autarkie, Unabhängigkeit von den Energiepreisen und ein zusätzlicher Kostenvorteil erreichen.

Es ist jedoch darauf zu achten, dass vor dem Einbau einer Wärmepumpe in ein Bestandsgebäude eine detaillierte Analyse erfolgt. Der dazu erforderliche verpflichtende hydraulische Abgleich wird von Energie-Experten ausdrücklich als notwendig begrüßt.

Wärmenetz-Anschluss

Damit der Anschluss an ein Wärmenetz die geforderte EE-Quote erfüllt, müssen neue Wärmenetze die 65%-EE-Quote ab dem 1. Januar 2024 von Anfang an (§ 30 Abs. 1 WPlG-RegE) und bestehende Netze erst nach Ablauf einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2029 eine Mindest-EE-Quote erfüllen (§ 29 Abs. 1 WPlG-RegE).

Danach müssen Bestandsnetze

  • ab dem 01.01.2030 mindestens 30 % und
  • ab dem 01.01.2040 mindestens 80 %

mit Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder aus einer Kombination aus beidem gespeist werden.

Eine Fristverlängerung ist bis zum 31.12.2034/ 31.12.2044 möglich, soweit ein sog. „Transformations- und Wärmenetzausbauplan“ vorliegt und Härtefall besteht (§ 29 Abs. 2 WPlG-RegE). Ebenso müssen Bestandsnetze nur eine verringerte EE-Wärmequote von nur 30% bis zum 31.12.2034 erfüllen, soweit eines sog. „komplexe Maßnahme“ zur Dekarbonisierung bis 31.12.2027 begonnen wurde (§ 29 Abs. 3 WPlG-RegE).

Spätestens ab dem 1. Januar 2045 müssen dagegen alle Wärmenetze, unabhängig davon, ob es sich um Bestandsnetze oder neue Netze im Sinne des GEG/ WPlG handelt, mit 100% Erneuerbare-Energien-Wärme betrieben werden (§ 31 WPlG-RegE).

Darüber hinaus eröffnet das Heizungsgesetz einen weiten Planungshorizont von bis zu zehn Jahren für den Wärmenetzauf- oder -ausbau, da Immobilieneigentümer bei Abschluss einer Fernwärmeversorgungsoption mit bis zu 10-jähriger Laufzeit ihre fossilen Heizungsanlagen bis zur Ausübung der Option weiter betreiben dürfen (§ 71j Abs. 1 GEG 2024).

Voraussetzung ist hierfür zunächst nur, dass der Immobilieneigentümer den Abschluss eines Fernwärmeversorgungsvertrags nachweist, der einen Anspruch auf Anschluss an ein Fernwärmenetz innerhalb von 10 Jahren gewährt.

Aber Achtung! Wenn der Wärmenetzbetreiber seine Planung nicht realisieren kann, muss in den betroffenen Gebieten jede danach neue eingebaute Heizungsanlage die 65% Erneuerbare-Energien-Wärmequote spätestens bis zum Ablauf einer Übergangsfrist von drei Jahren erfüllen (§ 71j Abs. 2 GEG 2024). Gleiches gilt, wenn der Immobilieneigentümer aus anderen Gründen, also z.B. weil er selber seine Fernwärme-Option nicht ausübt, nach Ablauf der Übergangsfristen nicht an das EE-Fernwärmenetz angeschlossen wird (§ 71j Abs. 3 GEG 2024).

Verstößt der Wärmenetzbetreiber aber schuldhaft gegen seine Pflicht, den Wärmenetzauf- oder -ausbau ordnungsgemäß voranzutreiben, kann er die Anschlussoption oder die EE-Mindestquote von 65% in seinem Wärmenetz nicht erfüllen, so muss der Wärmenetzbetreiber dem Immobilieneigentümer Schadensersatz zahlen (§ 71j Abs. 5 GEG 2024).

Gasheizungen

Neue Gasheizungen dürfen in der Übergangszeit zwischen Anfang 2024 und dem Moment, in dem die Wärmeplanung greift – in Großstädten spätestens Mitte 2026, in kleineren Kommunen spätestens Mitte 2028 – noch eingebaut werden!

Das Gesetz sieht in diesen Fällen aber eine verbindliche Beratung beim Einbau von mit flüssigem oder gasförmigem Brennstoff betriebenen Heizungen vor, um auf wirtschaftliche Risiken durch steigende CO2-Preise für fossile Brennstoffe hinzuweisen. Zudem müssen Alternativen in den Blick genommen werden, etwa auf der Grundlage der Wärmeplanung.

Zweitens müssen solche Gasheizungen dann, wenn das Gebäude nach abgeschlossener Wärmeplanung nicht an ein Wärme- oder Wasserstoffnetz angeschlossen werden kann, ab 2029 steigende Anteile Biomethan oder andere grüne Gase nutzen (15% in 2029, 30% in 2035 und 60% in 2040).

Gasheizungen dürfen dann eingesetzt werden, wenn sie als Spitzenlastheizung mit Solarthermie zu einer Hybridheizung kombiniert werden oder, wenn sie nachweislich mit mindestens 65% nachhaltigem Biomethan oder biogenem Flüssiggas betrieben werden.

Sogenannte „H2-Ready“-Gasheizungen, also Heizungen, die auf 100% Wasserstoff umrüstbar sind, dürfen nach 2026 bzw. 2028 nur dann zum Einsatz kommen, wenn sie mit 65 Prozent grünen Gasen betrieben werden und ein verbindlicher und von der Bundesnetzagentur genehmigter Fahrplan für die Umstellung eines Gasnetzes auf Wasserstoff vorliegt.

Bei Gas-Etagenheizungen gibt es Übergangsfristen von bis zu 13 Jahren:

  • Die Eigentümerinnen und Eigentümer müssen innerhalb von fünf Jahren nach dem Ausfall der ersten Gas-Etagenheizung entscheiden, ob auf eine zentrale Heizungsanlage umgestellt werden soll oder ob weiterhin dezentral auf Einzelheizungen mit 65 Prozent erneuerbaren Energien gesetzt wird.
  • Wenn eine zentrale Heizung auf Basis von 65 Prozent Erneuerbaren eingebaut werden soll, haben die Gebäudeeigentümer dafür weitere acht Jahre Zeit.
  • Wenn weiterhin dezentral geheizt werden soll, dann müssen spätestens ein Jahr nach Ablauf der Fünf-Jahres-Entscheidungsfrist alle, in den fünf Jahren eingebaute, Heizungen die Erneuerbaren-Vorgabe erfüllen.

Die Regelungen für Gasheizungen gelten überdies auch für Flüssiggasheizungen: In Bestandgebäuden und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten erlaubt das Heizungsgesetz bis zur Vorlage einer kommunalen Wärmeplanung, den Einbau einer Flüssiggas-Heizung, die auch mit fossilem Flüssiggas betrieben werden kann.

Ab 2029 müssen diese Flüssiggas-Heizungen dann mit mindestens 15 Prozent biogenem Flüssiggas betrieben werden – ab 2035 mit mindestens 30 Prozent und ab 2040 mit mindestens 60 Prozent. Ab dem 1.1.2045 dürfen Flüssiggas-Heizungen nur noch mit erneuerbarem Flüssiggas betrieben werden.

Elektroheizungen

Auch elektrische Flächenheizungen und Infrarotheizungen sind gemäß §71d des GEG 2024 eine pauschale Erfüllungsoption im Heizungsgesetz. Grund ist: Der Strom im Netz wird immer grüner, sodass elektrische Direktheizungen "irgendwann" auch die 65%-Pflicht erfüllen.

In Neubauten dürfen Infrarotheizungen installiert werden, wenn der bauliche Wärmeschutz dem Effizienzhaus-Standard EH 40 entspricht. Dies beinhaltet, dass der bauliche Wärmeschutz 45 Prozent besser sein muss als beim GEG-Referenzgebäude.

Für bestehende Gebäude gilt: Keine Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz gibt es für Ein- und Zweifamilienhäuser, in denen die Eigentümer eine Wohnung selbst bewohnen. Auch wenn Einzelgeräte wie Nachtspeicheröfen oder Elektrokonvektoren in Bestandsgebäuden ausgetauscht werden und für Hallen mit dezentralen Heizungen und über vier Meter Höhe gibt es keine Einschränkungen.

Darüber hinaus unterscheidet der Gesetzgeber beim Einsatz im Bestand, ob sich eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger (wie eine Öl- oder Gasheizung) im Gebäude befindet oder nicht: Ist kein wassergeführtes Heizsystem installiert, darf eine Elektroheizung wie z.B. Infrarotheizung als alleiniges Heizsystem neu eingebaut werden, wenn der Wärmeschutz eines Neubaustandards EH 55 erreicht wird.

Bei Mehrfamilien-Neubauten und bei Bestandsgebäuden mit wasserbasiertem Heizsystem ist die Verwendung einer Stromdirektheizung möglich, wenn der bauliche Wärmeschutz die Neubauanforderung nach §§ 16 und 19 GEG um mindestens 45 % übertrifft. Das entspricht dem Effizienzhaus 40. Bei Bestandsgebäuden ohne wasserbasiertes Heizsystem muss der bauliche Wärmeschutz um mindestens 30 % über der Neubauanforderung liegen, das entspricht dem Effizienzhaus-Standard 55.

Möglich sind auch hybride Lösungen wie die Kombination von Infrarotheizung und kleiner Wärmepumpe, sobald die Wärmepumpe im bivalent parallelen Betrieb 30 Prozent der Heizlast übernimmt. Denn dies führt zu einer Deckung des Heizwärmebedarfs von mehr als 65 Prozent, womit diese Auflage im GEG erfüllt ist. Zuvor kann die bestehende Gasheizung zusammen mit den Infrarotheizungen genutzt werden, bis diese durch eine kleine Wärmepumpe ersetzt wird.

Pelletheizungen, Kamine und Öfen

Ursprünglich war geplant, Pelletheizungen nur unter Auflagen und nur in Bestandsgebäuden zuzulassen. In seiner letzten Fassung sieht das Heizungsgesetz den Einsatz von Biomasse als Brennstoff in z.B. Pelletheizungen aber sowohl im Neu- als auch im Bestandsbau wieder als zulässige Erfüllungsoption an.

Holz- und Pelletheizungen werden so mit anderen erneuerbaren Wärmequellen gleichgestellt und erhalten weitgehend ähnliche Förderbedingungen. Die Ausrüstung von Holz- und Pelletheizungen mit einem Staubfilter wird zudem mit 2.500 Euro gefördert – die Nachrüstung mit 50 Prozent der Investitionskosten. Der Klimageschwindigkeitsbonus in Höhe von 25 Prozent wird für Holz- und Pelletheizungen nur gewährt in Kombination mit Solarthermie, Photovoltaik oder einer Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung.

Auch Einzelraumfeuerstätten wie Kamine und Öfen können auf die im Heizungsgesetz geforderten 65% angerechnet werden. In §71 des Heizungsgesetzes heißt es dazu:

„Unvermeidbare Abwärme kann im Nachweis der Pflichterfüllung (…) angerechnet werden, soweit sie über ein technisches System nutzbar gemacht und im Gebäude zur Deckung des Wärmebedarfs eingesetzt wird.“ Im Klartext: Die mit Holz betriebene moderne Einzelraumfeuerung kann einem Anteil von 10 Prozent an den 65 Prozent der erneuerbaren Energien angerechnet werden, die das Gebäudeenergiegesetz (GEG) bei einem Neubau oder in Zukunft im Rahmen einer Modernisierung der Heizungsanlage fordert.

Voraussetzung ist, dass die Feuerstätte die verschärften Anforderungen der 2. Stufe der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) erfüllt. Hierbei ist jeder, der über einen Kamin- oder Kachelofen, Heizkamin sowie Pelletofen verfügt, der nach dem 31. März 2010 zugelassen wurde, auf der sicheren Seite. Diese Geräte erfüllen die Vorgaben der 1.BImSchV.

Beratungspflicht bei neuen Heizungen!

Um Eigentümer auf mögliche Kostenrisiken wie durch steigende CO2-Preise und die Auswirkungen der Wärmeplanung hinzuweisen, wird eine Beratung zur Pflicht. Sie greift, wenn neue Heizungen mit Betrieb durch flüssige oder gasförmige Brennstoffe eingebaut werden sollen.

Für eine solche Beratung können Sie sich unter anderem an Energieberater, Heizungsinstallateure oder Elektrotechniker wenden. Eine Übernahme von bis zu 80 % der Beratungskosten (bis zu 1.300 € bei Ein- und Zweifamilienhäusern) ist durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz möglich.

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Heizungsgesetz-Förderung ab 2024

Um die Auflagen des Heizungsgesetzes zu erfüllen, können Zuschüsse über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) beantragt werden. Im Jahr 2024 steigt der Fördersatz auf bis zu 70 % und umfasst die folgenden Einzelförderungen bis zum Höchstsatz:

  • 30 % Basisförderung für Wärmepumpen.
  • 30 % Einkommensbonus für Haushalte mit einem zu versteuernden Einkommen von bis zu 40.000 €.
  • 25 % Geschwindigkeitsbonus für den Austausch einer alten, funktionierenden fossilen Heizung.
  • 5 % Wärmepumpenbonus (Innovationsbonus) für den Einbau einer Wärmepumpe mit natürlichem Kältemittel wie z.B. R290 (Propan).

Die förderfähigen Investitionskosten (Anschaffungskosten einschl. der Kosten für Montage- und Inbetriebnahme) für eine Wohneinheit sinken aber von 60.000 € auf 30.000 € im Jahr 2024. Dies führt zu einer Verringerung des maximalen Zuschusses für z. B. eine neue Wärmepumpe von 24.000 € auf 21.000 €.

Tabelle: Überblick über die prozentualen Zuschüsse des neuen BEG ab 2024 (Stand: November 2023)
Einzelmaßnahme Zuschuss iSFP-Bonus Effizienz-Bonus Geschwindigkeits-Bonus Einkommens-Bonus Konjunktur-Booster
Gebäudehülle 15% 5% - - - 10%
Anlagentechnik 15% 5% - - - 10%
solarthermische Anlagen 30% - - 20% 30% -
Biomasseheizungen 30% - - 20% 30% -
Wärmepumpen 30% - 5% 20% 30% -
Brennstoffzellenheizung 30% - - 20% 30% -
Wasserstofffähige Heizung (Inv.-Mehrausgaben) 30% - - max. 25% 30% -
Innovative Heizungstechnik 30% - - 20% 30% -
Errichtung, Umbau, Erweiterung Gebäudenetz 30% - - max. 25% 30% -
Gebäudenetzanschluss 30% - - 20% 30% -
Wärmenetzanschluss 30% - - 20% 30% -
Heizungsoptimierung zur Eff.-Verbesserung 15% 5% - - - 10%
Heizungsoptimierung zur Emissionsminderung 50% - - - - -

Grund- bzw. Basisförderung

Die sogenannte Basisförderung ist eine einkommensunabhängige Förderung in Höhe von 30% der förderfähigen Kosten, die allen zugutekommt, die sich künftig für z. B. eine Wärmepumpe entscheiden.

Die Eckpunkte sehen vor, dass die förderfähigen Investitionskosten für den Heizungstausch bei einem Einfamilienhaus von derzeit maximal 60.000 Euro auf 30.000 Euro halbiert werden.

Bei Mehrfamilienhäusern soll es ab der zweiten Wohneinheit jeweils 15.000 Euro Förderung geben. Ab der siebten Wohneinheit stellt die Regierung 8.000 Euro je Wohnung zur Verfügung.

Tabelle: Übersicht der förderfähigen Investitionskosten für einen Heizungstausch in 2024
Gebäude Anzahl Wohneinheiten förderfähige Kosten
Einfamilienhäuser 1 30.000€ pro Wohneinheit
Mehrfamilienhäuser 2-6 + 10.000€ pro Wohneinheit
WEG ab 7 + 3.000€ pro Wohneinheit

Experten-Tipp: Die förderfähigen Kosten bei der Zuschussförderung von Effizienzmaßnahmen (Dämmung Gebäudehülle, sonstige Anlagentechnik, Heizungsoptimierung) betragen bei Wohngebäuden 30.000 Euro je Wohneinheit und erhöhen sich auf 60.000 Euro je Wohneinheit, wenn für die Maßnahmen der iSFP-Bonus gewährt wird (also ein Sanierungsfahrplan vorliegt) oder wenn der Eigentümer in der Richtlinie zur Förderung der Energieberatung für Wohngebäude nicht antragsberechtigt ist und somit keinen geförderten iSFP bekommen kann.

Geschwindigkeits- / Klimabonus

Mit einem weiteren vorgesehenen Bonus für den zeitnahen Austausch bis zum 31. Dezember 2028 sollte ein zusätzlicher Anreiz geschaffen werden, zügig auf klimaneutrale Heizungen umzustellen.

Der daher sogenannte „Speed-Bonus“ bzw. „Klima-Bonus“ sollte

  • in 2024 und 2025 25% und
  • in 2026 und 2027 15% betragen.

Danach sollte die Förderung alle zwei Jahre um drei Prozent gesenkt. Das sollte Eigentümer zu einem schnellen Heizungstausch bewegen.

Dieser Geschwindigkeitsbonus sollte Immobilienbesitzern zur Verfügung gestellt, die eine Öl-, Kohle- oder Nachtspeicherheizung austauschen und sollte für Gasheizungen gelten, die 20 Jahre oder älter sind. Damit sollte der ehemalige Heizungstauschbonus in Höhe von 10 Prozent ersetzt werden. Der Speed-Bonus war zudem auch für Wohnungsunternehmen sowie Vermieterinnen und Vermieter vorgesehen.

Am 13.12.2023 wurde im Zuge der Kürzungen des Klima- und Transformationsfonds bekannt, dass auch die Ausweitung des Klima-Bonus für erneuerbare Heizsysteme entfällt. Der Klimageschwindigkeitsbonus wird daher nun doch wieder wie zunächst angekündigt 20 Prozent statt 25 Prozent betragen.

Tabelle: Überblick über die Fördersätze des „Speed-Bonus“ bzw. „Klima-Bonus“
Jahr Klimabonus-Fördersatz
2024 25%
2025 25%
2026 20%
2027 15%
2028 12%

Einkommensbonus

Für Haushalte mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen bis zu 40.000 Euro soll es zudem eine zusätzliche Förderung von weiteren 30 Prozent geben. Der gesamte Förderanteil ist jedoch auf 70 Prozent gedeckelt.

Bei einer Begrenzung der förderfähigen Kosten für den Heizungstausch auf 30.000 Euro für ein Einfamilienhaus erhalten einkommensschwache Haushalte mit Anspruch auf eine 70-Prozent-Förderung dann bis zu 21.000 Euro.

Zinsvergünstigte Kredite

Neben diesen Boni sollen ab Januar 2024 noch Kredite für Sanierungsmaßnahmen angeboten werden, die Tilgungszuschüsse und günstige Zinsen beinhalten. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Bruttojahreseinkommen von 90.000 € nicht überschritten wird.

Man will bewusst auch Haushalten den Zugang zu diesen Krediten ermöglichen, die altersbedingt oder einkommensbedingt in der aktuellen Hochzinsphase keinen regulären Kredit erhalten würden.

Die politische Debatte: Das Heizungsgesetz hat Rechtsgeschichte geschrieben

Am 08.09.2023 hat das Parlament in 2. und 3. Lesung das novellierte Gebäudeenergiegesetz (GEG) beschlossen. Grundlage war der Gesetzesentwurf, der ursprünglich bereits am 7.7.2023 verabschiedet werden sollte.

Dem Heizungsgesetz ist eine hitzige, teils polemische politische Debatte vorausgegangen, die in Teilen erkennbar nicht an der Sache, sondern vorrangig am politischen Kalkül orientiert war und die Notwendigkeit einer konsequenten Umstellung des Wärmesektors auf erneuerbare Energien aus dem Blick verloren hat.

„Technologieoffenheit“

Nachdem bis heute unklar ist, wer den Gesetzesentwurf im März 2023 geleakt hat, und eine große Diskussion ums Heizungsgesetz auslöste, stachen insbesondere immer wieder die Forderungen der FDP hervor, die immer wieder eine stärkere „Technologieoffenheit“ des Heizungsgesetzes forderten. Diese Technologieoffenheit sollte mit einer vermehrten Nutzung von Wasserstoff erreicht werden, was aufgrund seiner (auf langer Sicht) geringen Verfügbarkeit faktisch dazu führt, dass zunächst Gasheizungen weiter verbaut werden.

Insofern erscheint die letztlich getroffene Regelungssystematik der Erfüllungsfiktion der 65%-Quote eher Folge des Ringens, um politisch bevorzugte Heizungssysteme, denn als Folge eines sachlich begründeten Regelungsansatzes zu sein.

Denn letztlich scheinen vor allem Wärmepumpen oder der Anschluss an emissionsarme Wärmenetze als vordringliche Erfüllungsoptionen geplant zu sein, obwohl das Gesetz unter Geltendmachung eines technologieoffenen Regelungsansatzes auch den Erhalt der Erdgasinfrastruktur unter Einbeziehung von Wasserstoff und Biogas verfolgen soll.

„Heizungsverbotsgesetz“

Zudem wurde innerhalb der politischen und medialen Debatte um das Heizungsgesetz die Wärmepumpe immer wieder so dargestellt, dass diese nicht in der Lage sei - oder eben nur unter hohen Heizkosten - einen Altbau zu beheizen.

Es wurde immer wieder in den Medien – häufig ausgehend von der Opposition und der FDP - suggeriert, man müsste daher zunächst das Haus dämmen und mit einer Fußbodenheizung sanieren, bevor man auf eine Wärmepumpe umsteigen könnte.

Teilweise wurde sogar medienwirksam in Talkshows behauptet man müsste eine PV-Anlage dazukaufen, damit man eine Wärmepumpe sinnvoll mit Strom betreiben kann. Da dies verständlicherweise enorme Kosten verursachen würde, stieß das Heizungsgesetz zusehends auf Ablehnung in der Bevölkerung.

Immer wieder befeuerten auch FDP-Politiker mit z.B. Ausdrücken wie „Heizungsverbotsgesetz“ die Diskussion und verstärkten die Ablehnung und Verunsicherung in der Bevölkerung. Der FDP-Bundestagsabgeordnete Frank Schäffler nannte den Gesetzentwurf sogar eine „Atombombe für unser Land“.

Verstärkt wurde der Eindruck, dass das Heizungsgesetz unausgegoren und handwerklich schlecht gemacht sei auch durch z. B. einen im Juni aufgestellten Fragenkatalog, in dem die FDP ganze 77 Fragen an Robert Habeck richtete. Die Unionsfraktion kündigte Anfang August sogar an, weitere 90 Fragen zu haben. Und das kurz bevor Anfang September der Bundestag abschließend über das Heizungsgesetz beraten wollte.

Dieser Eindruck wurde zudem durch Springer-Medien wie Bild weiter fortgeschrieben. Nahezu täglich wurde die Gesetzesinitiative und insbesondere die Grünen und Robert Habeck diffamiert. Die Welt titelte sogar einmal: „Die Wärmepumpe als letzte Entfremdung des Menschen vom Feuer“.

Die Verunsicherung von Verbraucherinnen und Verbrauchern wurde dabei in Kauf genommen – konkret ablesbar ist sie unter anderem an der im zweiten Halbjahr spürbar abgesunkenen Nachfrage nach Wärmepumpen, obwohl das erste Halbjahr von einer sehr hohen Nachfrage geprägt war.

Viele Bürgerinnen und Bürger haben sich im Zuge der aufgeheizten Debatte um das Heizungsgesetz daher noch schnell für eine Gasheizung entschieden, obwohl diese in Zukunft teurer im Betrieb sein werden als klimafreundliche Technologien.

Denn das Versprechen einer Wasserstoff-ready-Heizung ist irreführend und ein Investitionsrisiko. Grüner Wasserstoff wird in Zukunft überwiegend für die schwer elektrifizierbaren Bereiche im Schwerlast-, Flug- und Schiffsverkehr und in der Industrie benötigt und ist zu teuer zum Heizen.

Bundesverfassungsgericht stoppt Gesetzesverabschiedung

Kurz vor der Sommerpause sollte dann das Heizungsgesetz beschlossen werden. Dem CDU-Abgeordneten Thomas Heilmann war aber die Frist zu kurz, um sich mit dem Gesetzentwurf auseinanderzusetzen. Er klagte vorm Bundesverfassungsgericht, das seinem Einwand stattgab. Das Gesetzgebungsverfahren hat damit Rechtsgeschichte geschrieben, da erstmalig das Bundesverfassungsgericht eine geplante Gesetzesverabschiedung im Bundestag vorübergehend untersagt hat.

Obwohl das Gericht lediglich darüber befand, dass eventuell eine Verletzung des Teilhaberechts der Bundestagsabgeordneten an der parlamentarischen Willensbildung schwerwiegender sei als ein Eingriff in die Verfahrensautonomie des Bundestages durch eine zeitliche Verzögerung, wurde diese Entscheidung in der Allgemeinheit eher mit einem Verfassungsverstoß verbunden. Damit verfestigte sich ein weiterer sehr negativer Eindruck vom Heizungsgesetz.

Am 29.09.2023 hat der Bundesrat dann in seiner 1036. Sitzung entschieden, zu dem vom Deutschen Bundestag am 8. September 2023 nach einem bisher einmalig verschlungenen Gesetzgebungsverfahren verabschiedeten Gesetz keinen Antrag auf Einberufung eines Vermittlungsausschusses (Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes) zu stellen. Damit hat er einen entsprechenden Antrag des Bundeslands Bayern nicht angenommen und dem ohnehin schon an ungewöhnlichen, verzögernden Verfahrensschleifen reichen Gesetzgebungsverfahren eine weitere Gesetzgebungsschleife erspart.

Nach monatelangen intensiven politischen und medialen Diskussionen konnte die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) somit zum 1. Januar 2024 in Kraft treten.

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